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VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 228.19 |
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- VG Berlin, 22.11.2021 - 8 K 251.19
Auszug aus VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 228.19
Dies betrifft die nähere Ausprägung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden, durch die Erstförderung begründeten und durch die Bewilligung der Anschlussförderung modifizierten Förderverhältnisses, nach dem sich insbesondere die (förderungsbedingt) zulässige Miethöhe bestimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. November 2021 - VG 8 K 251.19 -, juris Rn. 22).Nach vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen sind daher keine förderungsbedingten Mieterhöhungen mehr möglich (…vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. September 2021 - VG 8 K 159.19 und 160.19 -, juris Rn. 39 ff. und vom 22. November 2021 - VG 8 K 251.19 -, juris Rn. 39 ff.).
- BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …
Auszug aus VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 228.19
Letztere können berechtigterweise auf diese Bedingungen vertrauen (zum Vertrauensschutz bei Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 74 ff.). - BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von …
Auszug aus VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 228.19
Der Gedanke, dass dem Staat ein weites Gestaltungsermessen bei der Gewährung von Subventionen zukommt und diese deshalb nur in einem weniger strengen Sinn als die Eingriffsverwaltung an den Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10/05 -, juris Rn. 58 m.w.N.), führt ebenfalls nicht dazu, dass der Beklagte die planmäßige Erhöhung des Kapitaldienstes einseitig aussetzen könnte. - BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02
Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb; …
Auszug aus VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 228.19
Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44/02 -, juris Rn. 18 m. w. N.). - VG Berlin, 29.09.2021 - 8 K 159.19
Auszug aus VG Berlin, 21.06.2022 - 8 K 228.19
Nach vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen sind daher keine förderungsbedingten Mieterhöhungen mehr möglich (vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. September 2021 - VG 8 K 159.19 und 160.19 -, juris Rn. 39 ff. …und vom 22. November 2021 - VG 8 K 251.19 -, juris Rn. 39 ff.).